Unser Friedhof

Unser Friedhof

Der ursprünglich direkt um die Kirche gelegene Friedhof war im 19. Jh. zu klein geworden und wurde 1880 neu an der Hauptstraße angelegt.

Friedhöfe waren und sind schon immer etwas Besonderes gewesen. Hier werden Verstorbene – meist mit religiösen, inzwischen immer häufiger auch mit weltlichen Ritualen – bestattet. An den jeweiligen Gräbern können Familienmitglieder und Freunde Abschied nehmen, trauern und sich erinnern.

Unabhängig davon gibt es seit ungefähr zwei Jahrzehnten immer häufiger den Wunsch vieler, neben der Möglichkeit einer Seebestattung auch in der Natur zur letzten Ruhe gebettet zu werden. So sind immer mehr Fried- und Ruhewälder entstanden, auch bei uns in der Region. Seit etwa 10 Jahren wächst ebenfalls die Nachfrage nach Urnengräbern.

Natürlich kann man es nicht jedem recht machen, aber unter dem Motto:

„Hier möchte ich auch mal liegen“

bemühen wir vom Kirchenvorstand uns zusammen mit vielen Ehrenamtlichen der Gemeinde seit drei Jahren, durch intensive Freiwilligenarbeit unseren Bliedersdorfer Friedhof ansprechend zu gestalten.

Wir haben auf dem 1.17 Hektar großen Friedhof zurzeit

  • 164 Wahlgrabstätten,
  • 20 Wahlurnenstätten,
  • 36 Urnen in der Rasenfläche und
  • 22 Särge in der Rasenfläche.

Seit Anfang des Jahres 2021 haben wir eine neue Satzung und eine neue Gebührenordnung. (s. Link „Dokumente“)

Durch die Verkürzung der Ruhezeit von 30 auf 20 Jahre kommen wir hier im Ort dem Wunsch gerade der älteren Bürger nach, die sich Sorgen um die Grabpflege machen, wenn sie selbst nicht mehr Hand anlegen können.

Im Frühjahr nächsten Jahres, 2022, werden wir im oberen Teil des Friedhofes einen Abschnitt für Gräber Sarg und Urne einrichten an Rosenhügeln.

Zweimal im Jahr führen wir Pflegetage durch. Dies ist in der Regel jeweils am letzten Samstag im März und im September. Erfreulicherweise haben wir jedes Mal die Hilfe von 20-25 Bürgern, die Unkraut jäten, Büsche schneiden, Wege ausbessern, herabhängende Äste entfernen usw.

Ohne diese Hilfe sähe der Friedhof nicht schon so gut aus wie es momentan der Fall ist – und es soll ja noch besser werden! Dies dauert alles ein bisschen, denn 10 Jahre lang wurde nicht viel getan.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass wir einer der wenigen Kirchenfriedhöfe und nicht ein sog. Gemeindefriedhof sind. Das heißt, uns stehen auch deutlich weniger finanzielle Mittel zur Verfügung. Da kommt es natürlich auch auf die Hilfe durch großzügige Spender an!

Die Familie Rehpenning hat nach dem Tode des Künstlers und Bildhauers Hans–Gerd Rehpenning die wundervolle Stele gestiftet, die unseren Eingang ziert. 13 Firmen und Familien haben Bänke gestiftet, damit man auch mal zwischendurch besinnlich und ruhig die Atmosphäre des Friedhofes im Sitzen genießen kann. Auch der Natur wird mit einer Blühwiese im oberen Teil Rechnung getragen.

Auf das bisher Geleistete sind wir natürlich sehr stolz und werden auch weiterhin mit Schwung und Elan verschönern.

Sollten Sie Verbesserungsvorschläge haben oder auch Anregungen zur Gestaltung, freut sich der Kirchenvorstand auf einen Anruf!

Verwaltung: Michael Uhrig, Tel. 0174 9221029 (mobil)

Beerdigungen und Platzvergabe: Helga und Heinrich Augustin, Tel. 04163 824108 (Büro); 04163 2735 (privat)

Grabpflege: T. Bellmann, Tel. 0179 1230339 (mobil)

Friedhofsordnung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bliedersdorf in 21640 Bliedersdorf
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand (KV) der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bliedersdorf am 27. Mai 2020 die nachfolgende Friedhofsordnung beschlossen.
Vorbemerkung
Der Friedhof ist die Stätte, an der Verstorbene zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.


I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bliedersdorf in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst die Flurstücke 568/221/222/43, Flur 3, Gemarkung Bliedersdorf in Größe von insgesamt 1,14 ha. Eigentümer der Flurstücke ist die Evangelische-lutherische Kirchengemeinde Bliedersdorf.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bliedersdorf hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (Familie/ Verwandtschaft/ Partner und Ehe) besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes in der gültigen Fassung.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des KV der Kirchengemeinde Bliedersdorf, vertreten durch den Beauftragten für den Friedhof (Mitglied des Kirchenvorstandes). Der KV übernimmt damit zugleich die Aufgabe der Friedhofsverwaltung (FV).
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom KV, dort durch den
Beauftragten für den Friedhof (BfF) verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung (FO) sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der FV kann der KV einzelne Personen einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Alle Datenschutzrichtlinien und die entsprechende Gesetze sind zu berücksichtigen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund, zeitlich und auf Teile beschränkt geschlossen, ganz geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen
werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der KV im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II Ordungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sind keine anderen Öffnungszeiten ausgehängt, ist der Friedhof von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgängig geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Den Anordnungen der Personen, die als Friedhofspersonal eingesetzt sind, ist zu folgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art, Fahrrädern und EBikes – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren/Handwagen, behindertengerechte Dreiräder sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer – zu befahren.
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu
verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat sowie Gartenabfälle zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde mitzubringen, mit Ausnahme von Assistenz- und Führhunden
i) Jeder Eingriff und Störung am Insektenhotel; bitte Hinweistafel beachten.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Diese ist schriftlich einzuholen.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der zu verrichtenden Tätigkeit vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der FV anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Ansprechpartner und Erreichbarkeiten sind dem Aushang am Friedhofseingang an der Hauptstraße zu entnehmen sowie der Homepage der Kirchengemeinde Bliedersdorf.
(2) Die FV kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die zugesandte, überstellte oder übergebene Nutzungsvereinbarung ist vor der Beisetzung durch die berechtigte Person (Nutzungsberechtigter) zu unterschreiben.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung/BfB bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre
(3) Anträge über Verlängerungen der Nutzungsvereinbarung sind sechs Monate vor Ablauf an den KV/FV zu richten. Die Genehmigung eines verspätet eingereichten Antrags, ist im Einzelfall durch den KV zu entscheiden.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder
Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen.


IV. Grabstätten

§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Kirchengemeinde Bliedersdorf. Nutzungsrechte an Ihnen können zeitlich begrenzt im Rahmen dieser Satzung verliehen werden. Der schriftlich in der Nutzervereinbarung benannte Vertreter tritt bei Ausfall des Nutzungsberechtigten automatisch als Verantwortlicher ein. Jede Anschriftenänderung der beiden o.a. Betroffenen ist dem Kirchenvorstand mitzuteilen.
(2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12),
b) Wahlgrabstätten (§ 13),
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14),
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15).
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft oder ein Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 150 cm, Breite: 90 cm,
von Erwachsenen: Länge: 250 cm, Breite: 120 cm.
b) für Urnen: Länge: 50 cm, Breite: 50 cm.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan in seiner jeweils gültigen Fassung für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 90 cm, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 50 cm. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von FV oder BfB bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet FV oder BfB.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 20 Jahre.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um jeweils 1 oder 5 Jahre verlängert werden. Der Kirchenvorstand/ die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen gültigen Gebührenordnung der Kirchengemeinde Bliedersdorf.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen bestattet werden:
a) Ehegatten, Lebenspartner Innen oder nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
b) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten und Kinder
c) Enkelkinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Stiefgeschwister,
g) die nicht unter die Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf
eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung des KV.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine andere Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung des KV/FV erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, wenn dies eine andere Person als der bereits eingetragene Vertreter ist. Das Einverständnis der benannten Person ist schriftlich vorzulegen. Sollten diese Informationen nicht vorhanden sein, tritt die Rechtsnachfolge in Kraft.
(6) Absatz 4 und 5 gelten ebenso für § 14 und § 15.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
(3) Für das Ablegen von Blumen, Deko oder jede andere Art von Verzierungen sind Ablagefelder eingerichtet worden.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der FV.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.
(3) Die FV kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.


V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 18
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken. Die Gestaltung darf sich nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich inder Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich. Überprüfungen werden durch den KV /FV veranlasst und dürfen nur durch Sach- und Fachkundige durchgeführt werden.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Überprüfung der Standsicherheit wird jährlich durch den KV/FV veranlasst und etwaige Mängel dem Nutzungsberechtigten mit der Auflage der Abstellung mitgeteilt. Bei Gefahr im Verzuge kann der KV/FV auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen stabilisieren zu lassen und ggf. zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von vier Wochen aufgestellt wird.


VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, sofern belegt, angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht durch austreibenden Wuchs beeinträchtigt werden. Das Pflanzen und der Wuchs von Bäumen und Hecken, diese nicht über 100 cm Höhe, ist auf den Grabstätten gestattet. Die Nutzung von Kieselsteinen oder Steinen ähnlicher Art als Bodendeckung/Bodenabdeckung sind verboten, um den Verwesungsprozess nicht zu beeinträchtigen. Die Grabmalsteine sind innerhalb von sechs Monaten aufzustellen. Namen und Todesdatum müssen vorhanden sein.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt auf Kosten des Nutzungsberechtigten, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofseigentümer ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(4) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung ohne akzeptable Begründung (Krankheit, eigene oder in der Familie etc.) nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung zur Pflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf
hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(5) Ist die nutzungsberechtigte Person/Vertreter nicht ermittelbar, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die Bekanntmachung muss drei Monate Bestand haben. Zudem wird die nicht ermittelbare nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die FV
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
c) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person/ Vertreter nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann diese den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.


VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 22
Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind bei dem
Kirchenvorstand/ Friedhofsverwaltung zu beantragen und anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks inklusive der relevanten Sicherheitsbestimmungen entspricht. Mit dem Errichten ist bis zur Genehmigungzu warten. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der FV keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen bestehende rechtliche oder technische Bestimmungen geltend gemacht werden.
(4) Bei Inaktivität ist das Vorhaben nach einem Jahr erneut anzuzeigen.
(5) Die Grabmale müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend der Größe nach den
allgemeinen Regeln der Baukunst so zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Es gilt die aktuelle Fassung TA Grabmal der DENAK. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und zu reparierenden Grabmale ist eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen.
(7) durch die Nutzungsberechtigte Person ist sechs Wochen nach Fertigstellung die o.a.
Dokumentation vorzulegen.
(8) Entspricht die Ausführung an Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nicht den
Anzeigeunterlagen oder den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung eine
angemessene Frist zur Korrektur. Bei Nichtvorlage ergreift die FV Maßnahmen zur Sicherstellung der rechtlich geforderten Zustände.
§ 23
Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung durch Aufforderung an den Nutzungsberechtigten die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit haben die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 24 handelt. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht nach, wird der KV/ FV zu Lasten des Nutzungsberechtigten die Räumung beauftragen und vornehmen lassen.
§ 24
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten und auf einer Sammelstelle aufgestellt. Die Genehmigung der nutzungsberechtigten Person zum Aufstellen ist einzuholen.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern


§ 25
Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient zur kurzzeitigen Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Friedhofshalle von einem Beauftragten des Bestattungsinstitutes zum Abschiednehmen geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 26
Nutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.


IX. Haftung und Gebühren
§ 27
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.
§ 28
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Schlussvorschriften
§ 29

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom November 1983 außer Kraft.
Bliedersdorf, den 27. Mai 2020
Der Kirchenvorstand:
Vorsitzende/ (r) : Stv. Vorsitzende/ (r) (Beauftragter Friedhof) :
gez. Pn. Handelsmann L.S. gez. Uhrig
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2
und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand:
Vorsitzende/ (r) : Kirchenkreisvorsteher / (in) :
gez. Furche L.S.

Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bliedersdorf in 21640 Bliedersdorf
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und
§ 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Bliedersdorf für den Friedhof in 21640 Bliedersdorf am 09.12.2020 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines

Für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen, sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist:
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser
Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber dem Kirchenvorstand (in allen Belangen des
Friedhofes durch den Friedhofsbeauftragten des Kirchenvorstandes vertreten),
durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der
Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte
oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der
gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Der Kirchenvorstand kann die Nutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren, nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des
abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist
auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat
der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
(4) Die Gebühren können im Einzelfall, aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher
Härte, gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung
trifft der Kirchenvorstand.
§ 6
Gebührentarif

l. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. Reihengrabstätte:
    Für 20 Jahre: 283,76 €
  2. Wahlgrabstätte:
    Für 20 Jahre -je Grabstelle-: 432,00 €
    Verlängerung pro Jahr: 21,28 €
  3. Urnenreihengrabstätte:
    Für 20 Jahre: 141,88 €
  4. Urnenwahlgrabstätte:
    Für 20 Jahre -je Grabstelle-: 212,82 €
    Verlängerung pro Jahr: 10,64 €
    Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
    Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des
    Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
    § 7
    Sonstige Leistungen

    Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von dem Kirchenvorstand nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
    § 8
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach
    der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2015 außer Kraft.
    Bliedersdorf, 09. Dezember 2020
    Der Kirchenvorstand:
    Vorsitzende: stv Vorsitzender und Beauftragter für
    den Friedhof:
    gez. Pn. Handelsmann (LS.) gez. Uhrig
    Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß S 66 Absatz 1 Satz
    1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich
    genehmigt.
    Der Kirchenkreisvorstand:
    Vorsitzender: Kirchenkreisvorsteher:
    gez. i.V. Furche (L.S.)
    Leiterin des Kirchenamtes